Es erscheint richtig, die Ordnung von § 26 Abs. 2 Satz 2 auch auf die Zuständigkeit für Massnahmen nach § 25 Abs. 5 anzuwenden. Für solche Massnahmen ist demnach gegenüber den vom Volk gewählten Beamten ebenfalls der Gemeinderat zuständig. Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1977