Mit Recht weist das Baudepartement in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass vor allem auch einem juristisch unbelasteten Bürger ohne weiteres klar sein wird, dass "Gerichtsferien" - wenn er überhaupt von diesem Institut Kenntnis hat - nur für Gericht gelten. Nach allem ist das Baudepartement mit Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. (Eine gegen diesen Entscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 9. Juni 1977 abgewiesen.) Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 1977