Dazu kommt der Begriff der Gerichtsferien als solcher. Der Ausdruck "Gerichtsferien" sagt, wie er im Gesetzestext verwendet wird (§ 86 ZPO), deutlich genug dass es hier um eine Regel für die Gerichte geht. Gerade wegen dieses Umstandes kann keine Rede davon sein, dass der Rechtsuchende nach Treu und Glauben annehmen dürfte, die "Gerichtsferien" gälten auch für die Verwaltungsbehörden. Mit Recht weist das Baudepartement in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass vor allem auch einem juristisch unbelasteten Bürger ohne weiteres klar sein wird, dass "Gerichtsferien" - wenn er überhaupt von diesem Institut Kenntnis hat - nur für Gericht gelten.