so z. B. der Bund und - worauf der Beschwerdeführer selbst aufmerksam macht - der Kanton Aargau. Unterschiedliche Regelungen für das Verwaltungsverfahren und für das Verwaltungsgerichtsverfahren wären höchstens dann problematisch, wenn die Verschiedenheit zu wenig klar zum Ausdruck gebracht würde. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Es ist – was die Bestimmung über die ergänzende Anwendung der Zivilprozessordnung, -§ 58 VRG, anbelangt - bereits auf die eindeutige Gesetzessystematik hingewiesen worden. Dazu kommt der Begriff der Gerichtsferien als solcher.