Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren bezüglich Fristen die gleichen Bestimmungen gelten müssen. Ein Unterschied ist aber – wegen der praktischen Auswirkungen - gerade bei den Gerichtsferien am Platze. Mit guten Gründen lassen auch andere Rechtsordnungen die Gerichtsferien für die Verwaltungsgerichtsbehörden gelten, nicht aber für die Verwaltungsbehörden; so z. B. der Bund und - worauf der Beschwerdeführer selbst aufmerksam macht - der Kanton Aargau.