Es wäre vielmehr abwegig, wenn für sämtliche Verwaltungsverfügungen der Fristenstopp des -§ 86 ZPO gelten würde, insbesondere wenn die ganze Verwaltung jeweils im Sommer während 1 1/2 Monaten keine Verfügungen erlassen dürfte (Fälle des "wachsenden Schadens" nach - § 85 ZPO vorbehalten, wobei aber die untern Verwaltungsbehörden, insbesondere diejenigen der Gemeinde, mit der Anwendung dieser etwas unklaren und verfahrensmässig schwierig zu handhabenden Vorschrift grosse Schwierigkeiten hätten). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren bezüglich Fristen die gleichen Bestimmungen gelten müssen.