Man kann aber auch nicht sagen, es dränge sich von der Natur der Sache her auf, die Gerichtsferien-Bestimmung des -§ 86 ZPO auch auf die Verwaltungsverfahren anzuwenden. Es wäre vielmehr abwegig, wenn für sämtliche Verwaltungsverfügungen der Fristenstopp des -§ 86 ZPO gelten würde, insbesondere wenn die ganze Verwaltung jeweils im Sommer während 1 1/2 Monaten keine Verfügungen erlassen dürfte (Fälle des "wachsenden Schadens" nach - § 85 ZPO vorbehalten, wobei aber die untern Verwaltungsbehörden, insbesondere diejenigen der Gemeinde, mit der Anwendung dieser etwas unklaren und verfahrensmässig schwierig zu handhabenden Vorschrift grosse Schwierigkeiten hätten).