nun aber keineswegs, dass -§ 86 ZPO auch für die Verwaltungsverfahren anzuwenden wäre. -§ 58 VRG steht im 4. Titel des Gesetzes, der die besonderen Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält. Die Praxis hat nie angenommen, dass der Verweis auf die Zivilprozessordnung als ergänzendes Recht auch für das Verwaltungsverfahren gelten würde, mit andern Worten: dass die Unterbringung der Vorschriften im 4. Titel statt im 1. Titel sozusagen auf einem Versehen beruhen würde. Man kann aber auch nicht sagen, es dränge sich von der Natur der Sache her auf, die Gerichtsferien-Bestimmung des -§ 86 ZPO auch auf die Verwaltungsverfahren anzuwenden.