Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) über die Fristen sagen nichts von "Gerichtsferien", beziehungsweise von einem Fristenstopp über die Weihnachtszeit. Nun hat allerdings das Verwaltungsgericht - in Fortführung eines grundsätzlichen Entscheides des Bundesgerichtes, der sich noch auf die vor dem Verwaltungsrechtspflegegesetz geltenden Verordnung über Organisation und Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht bezog (BGE 97 I 100) - angenommen, für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei auf Grund von -§ 58 VRG, der auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, -§ 86 ZPO über die Gerichtsferien anwendbar (Verwaltungsgerichtsurteil vom 20.11.1975 i.S.