Dieses führte folgendes aus: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerde sei deshalb verspätet, weil die Beschwerdefrist vom 24. Dezember 1976 bis am 6. Januar 1977 geruht habe, was sich aus -§ 86 ZPO, der Bestimmung über die Gerichtsferien, ergebe, welche auch auf das Verwaltungsverfahren anzuwenden sei. Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) über die Fristen sagen nichts von "Gerichtsferien", beziehungsweise von einem Fristenstopp über die Weihnachtszeit.