SOG 1977 Nr. 38 § 58 VRG; § 86 ZPO. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien sind wohl auf die verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht aber auf die Verwaltungsverfahren anwendbar. XY erhob in einer Baubewilligungssache beim Baudepartement Beschwerde. Das Departement trat darauf wegen Verspätung nicht ein. XY erhob gegen den Nichteintretensentscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Dieses führte folgendes aus: