Das VRG kennt somit die Wiedererwägung von Verwaltungsgerichtsurteilen nicht. Auf das Wiedererwägungsgesuch kann somit nicht eingetreten werden. Zulässig wäre höchstens eine Revision gemäss § 73 VRG, doch müssten die in der ZPO genannten Gründe gegeben und die in der ZPO gesetzten Fristen eingehalten sein (§§ 31 ff. ZPO). Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1977