nur wenn eine Zustellung nicht möglich ist, können sie amtlich publiziert werden. Es ist dies eine allgemeine Vorschrift, die für das ganze Verwaltungsverfahren gilt. Von ihr darf nur abgewichen werden, wenn eine Spezialvorschrift dies erlaubt. Bezüglich Perimeterverfügungen sind aber keine Spezialvorschriften bekannt. Eine blosse abweichende Übung der Gemeinde genügt nicht. (Im Grunde genommen sollte es auch selbstverständlich sein, dass auf diese vereinfachte Weise nicht eine Verfügung zur Rechtskraft gelangen kann, von der im vorliegenden Fall eine Abgabe in der Höhe von rund 15'000 Franken abhängt.) Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1977