X. Y., dessen Grundstück in den Perimeter einbezogen wurde, erhob keine Einsprache. Erst als ihm die definitive Perimeterrechnung eröffnet wurde, erhob er zum ersten Mal ein Rechtsmittel, nämlich die Beschwerde an die Schätzungskommission. Er machte geltend, die Publikation im "Gäuanzeiger" sei keine genügende Eröffnung gewesen. -- Das Verwaltungsgericht äusserte sich als zweite Beschwerdeinstanz zur Frage der Publikation wie folgt: Eine Beitragsverfügung im Sinne von § 24 BauG kann nicht durch Publikation in einem Anzeiger eröffnet werden. Nach § 21 VRG sind Verfügungen schriftlich zu eröffnen; nur wenn eine Zustellung nicht möglich ist, können sie amtlich publiziert werden.