SOG 1977 Nr. 36 § 21 VRG; § 24 BauG. Eine Beitragsverfügung im Sinne von § 24 BauG kann nicht durch Publikation in einem "Anzeiger" eröffnet werden. Eine Gemeinde legte im Jahre 1973 einen Perimeterplan für Strassenbaukosten öffentlich auf. Bei der Auflage wurden auch die einzelnen provisorischen Perimeterbeiträge bekanntgegeben. Die Auflage wurde am 26. Juli 1973 im "Gäuanzeiger" bekanntgegeben mit der Angabe, dass bis am 27. August 1973 beim Ammannamt Einsprache erhoben werden könne. Schriftliche Mitteilungen an die betroffenen Eigentümer erfolgten nicht. X. Y., dessen Grundstück in den Perimeter einbezogen wurde, erhob keine Einsprache.