Die Kürze kann aber nicht zur Ungültigkeit der Verfügung gereichen, weil der Betroffene durch sie nicht in der Verteidigung seiner Interessen verhindert worden ist. Zum mindesten erhielt der Beschwerdeführer durch die Vernehmlassung der Gemeinde im Beschwerdeverfahren genügend Aufklärung und konnte seine Rechte in diesem Verfahren voll wahren (s. dazu auch Imboden/Rhinow, S. 537 lit. c).Bei dieser Sachlage kommt es nicht in Frage, die angefochtene Verfügung wegen mangelnder Begründung aufzuheben. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte abzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juni 1977