Im vorliegenden Fall präzisierte die Gemeinde ihren Standpunkt in einer Vernehmlassung vom 27. Juli 1976. Diese kam dem Vertreter des Beschwerdeführers noch vor der mündlichen Verhandlung vom 19. August 1976 zur Kenntnis, so dass er dort Gelegenheit hatte, zu der Präzisierung Stellung zu nehmen. Zusammengefasst: Die Verfügung war begründet. Die Begründung war allerdings recht kurz. Die Kürze kann aber nicht zur Ungültigkeit der Verfügung gereichen, weil der Betroffene durch sie nicht in der Verteidigung seiner Interessen verhindert worden ist.