speziellen Bauordnung in Zweifel gezogen wurde. Der Beschwerdeführer konnte anhand der Auskunft, die ihm die Begründung gab, durchaus entscheiden, ob er Beschwerde erheben wolle oder nicht, und er konnte auch eine mindestens vorläufige Beschwerdebegründung verfassen. Wird ein Baugesuch mit einer solchen Kurzbegründung abgelehnt, so liegt auf der Hand, dass im Beschwerdeverfahren die Gemeinde ihren Standpunkt noch näher präzisiert und der Beschwerdeführer noch eingehender, als er dies in der ursprünglichen Beschwerdebegründung getan hat, dazu Stellung nimmt. Im vorliegenden Fall präzisierte die Gemeinde ihren Standpunkt in einer Vernehmlassung vom 27. Juli