Verwaltungsrechtsprechung, 5. A, S. 534).An die Begründung von Verfügungen der Verwaltungsbehörden sind indessen weniger strenge Anforderungen zu stellen als an Rechtsmittelentscheide (Imboden/Rhinow, S. 535 lit. b).Es versteht sich von selbst, dass insbesondere von Kommissionen kleinerer ländlicher Gemeinden nicht zuviel verlangt werden kann. Die Baukommission hat ihren Entscheid nicht eingehend begründet.