Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Entscheid der Baukommission sei nicht rechtsgenügend begründet worden. Nach § 21 Abs. 1 VRG sind die Verfügungen "soweit nötig oder durch das Gesetz vorgeschrieben" zu begründen. Neben der kantonalrechtlichen Begründungspflicht ergibt sich nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes auch aus Art. 4 BV eine Begründungspflicht (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. A, S. 534).An die Begründung von Verfügungen der Verwaltungsbehörden sind indessen weniger strenge Anforderungen zu stellen als an Rechtsmittelentscheide (Imboden/Rhinow, S. 535 lit.