Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und das Bau-Departement trat darauf ein. Es ist auch nicht in dem Sinne ein Nachteil zu erkennen, dass der rechtskundige Vertreter wegen der Zustellung an die Partei selbst zu wenig Zeit gehabt hätte, um die Beschwerde zu begründen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung verlangen können, die ihm das Bau-Departement zweifellos bewilligt hätte. Nach allem ist die Beschwerde im Punkt 1 abzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Entscheid der Baukommission sei nicht rechtsgenügend begründet worden.