Sie muss dann aber nachweisen, dass ihr durch das Abweichen vom bisherigen Vorgehen, auf das sie vertraut hat, Nachteile entstanden sind. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Baukommission vorher, d. h. vor der Eröffnung der Verfügung vom 28. Juni 1976, ihre Mitteilungen jeweils dem Vertreter gesandt hätte. Aber auch wenn dies geschehen wäre, wäre es aus dem folgenden Grund unmassgeblich: Aus dem Umstand, dass die Verfügung vom 28. Juni 1976 nur dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde, ist diesem überhaupt kein Nachteil entstanden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und das Bau-Departement trat darauf ein.