Die Behörden werden allerdings zu einem grossen Teil die Verfügungen dem Vertreter eröffnen. Wo bekanntermassen eine derartige ständige Praxis besteht oder wo zum mindesten im konkreten Verfahren die Mitteilungen bisher stets dem Vertreter zugegangen sind, kann sich die Partei u. U. auf die Regeln des Vertrauensschutzes berufen, wenn plötzlich von der Praxis oder vom bisherigen Vorgehen im Verfahren abgewichen wird. Sie muss dann aber nachweisen, dass ihr durch das Abweichen vom bisherigen Vorgehen, auf das sie vertraut hat, Nachteile entstanden sind.