Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Verfügung neu eröffnet werde. Das solothurnische Recht enthält keine Bestimmung, wonach eine Verfügung nicht mehr der Partei selbst zugestellt werden darf, wenn diese einen Vertreter bestellt hat. Der Beschwerdeführer glaubt, eine solche Rechtspflicht verstehe sich einfach von selbst. Das ist fraglich. Auf jeden Fall geht es zu weit, wenn der Beschwerdeführer annimmt, es bestehe im Kanton Solothurn für die Verwaltungsbehörden eine strikte Rechtspflicht der genannten Art und wenn diese verletzt werde, wenn also die Verfügung der Partei selbst statt ihrem Vertreter eröffnet werde, sei die Eröffnung nichtig, d. h. gelte sie als nicht geschehen.