" Es liegt auf der Hand, dass die Erklärung, es werde Strafanzeige eingereicht, unter keinen der Fälle von § 20 fällt. Es ist auch von der Sache her keineswegs nötig oder auch nur wünschbar, dass gegen den Beschluss einer Verwaltungsbehörde, es werde gegen einen Bürger Strafanzeige eingereicht, Beschwerde erhoben werden kann. Der Verzeigte kann beim Strafrichter nach den Regeln des Strafprozesses alle seine Rechte wahren, und es wäre übertrieben, wenn er vorher noch auf dem Verwaltungsgerichtswege einen Rechtsstreit anheben könnte über die Frage, ob nun wirklich Anzeige einzureichen sei oder nicht. Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1977