Nach § 20 sind Verfügungen Anordnungen, die zum Gegenstand haben: - "a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten; - b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten; - c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren." Es liegt auf der Hand, dass die Erklärung, es werde Strafanzeige eingereicht, unter keinen der Fälle von § 20 fällt.