Der Architekt erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Strafanzeige sei zurückzuziehen. Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde ab mit der folgenden Begründung: Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Verfügungen im Sinne von § 20 des Verwaltungsgerichtspflegegesetzes angefochten werden. Die Erklärung, es werde Strafanzeige eingereicht, stellt keine solche Verfügung dar. Nach § 20 sind Verfügungen Anordnungen, die zum Gegenstand haben: - "a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten; - b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten; - c)