SOG 1977 Nr. 34 §§ 20, 66 VRG. Die Erklärung einer Amtsstelle, dass sie Strafanzeige einreiche, stellt keine Verfügung dar, und der Verzeigte kann gegen sie nicht Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Dispositiv eines Beschwerdeentscheides des Baudepartements, in dem es um einen nicht plankonformen Umbau ging, enthielt u. a. die Erklärung, dass gegen den Eigentümer und den Architekten des Baus beim zuständigen Richteramt Strafanzeige eingereicht werde wegen Übertretung gemäss § 31 BauG. Der Architekt erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Strafanzeige sei zurückzuziehen.