Dazu kommt, dass im Gegensatz zu den Verkehrsmassnahmen für Kantonsstrassen die Gemeinden am Erlass der Massnahmen für Gemeindestrassen wesentlich beteiligt sind: sie erlassen diese Massnahmen selbst, die kantonale Behörde wirkt nur als Genehmigungsinstanz mit (§ 1 der genannten Verordnung). Nach allem erscheint es richtig, die Legitimation der Gemeinden für Beschwerden, die sich auf Verkehrsmassnahmen für Gemeindestrassen beziehen, zu bejahen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Mai 1977