Die Verkehrsmassnahmen können überhaupt in sehr engem Zusammenhang mit der Benutzungsmöglichkeit der der Gemeinde gehörenden öffentlichen Sachen stehen. Von diesem Gesichtspunkt aus gesehen stehen Verkehrsmassnahmen, welche Gemeindestrassen treffen, doch in einem wesentlichen Zusammenhang mit einem autonomen Bereich der Gemeinde, nämlich der Benutzung und Gestaltung ihrer öffentlichen Sachen. Dazu kommt, dass im Gegensatz zu den Verkehrsmassnahmen für Kantonsstrassen die Gemeinden am Erlass der Massnahmen für Gemeindestrassen wesentlich beteiligt sind: sie erlassen diese Massnahmen selbst, die kantonale Behörde wirkt nur als Genehmigungsinstanz mit (§ 1 der genannten Verordnung).