Die Strasse, die von der Verkehrsmassnahme betroffen werden soll, gehört der Gemeinde. Es ist auch die Gemeinde, welche eventuelle bauliche Aufwendungen, die als Folge der Verkehrsmassnahme oder als Folge des Verzichts auf eine Verkehrsmassnahme nötig werden, zu tragen. (Die Beschwerdeführerin verweist vorliegend u. a. auf den Unterhalt der Bergstrasse, die zum grössten Teil eine Naturstrasse sei und bei grösseren Geschwindigkeiten mehr Schaden leide als bei kleinen.) Die Verkehrsmassnahmen können überhaupt in sehr engem Zusammenhang mit der Benutzungsmöglichkeit der der Gemeinde gehörenden öffentlichen Sachen stehen.