32 Abs. 3 SVG. Die Gemeindebehörde war zum Erlass der Massnahme auf Grund von § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass von Verkehrsmassnahmen vom 1.3.1974 (AS 86 S. 314) zuständig. Verkehrsmassnahmen nach Art. 3 und 32 SVG stellen eine Anwendung von Bundesrecht dar. Von daher gesehen steht also die Gemeindeautonomie nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend die Beschwerdelegitimation der Gemeinde verneint, wenn es um Verkehrsmassnahmen geht, die sich auf Kantonsstrassen beziehen (SOG 1975 Nr. 34).Vorliegend geht es indessen um eine Gemeindestrasse. Die Strasse, die von der Verkehrsmassnahme betroffen werden soll, gehört der Gemeinde.