Eine Ausnahme machen indessen die Eigentümer der Denkmalschutzobjekte. Sie können selbstverständlich die Normen, die zum Schutze ihrer Objekte bestehen, anrufen. Da die Beschwerdeführerin H. Eigentümerin des unter Denkmalschutz stehenden Hauses X ist, kann auf ihre Rüge betreffend Denkmalschutz unter diesem beschränkten Gesichtspunkt eingetreten werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1977