Zbl 1974 S. 471 ff).Nicht einzutreten wäre hingegen -- um ein etwas pointiertes Gegenbeispiel zu geben -- auf die Behauptung des Nachbarn, der bekämpfte Bau beeinträchtige die Aussicht von einer bestimmten bei den Einwohnern beliebten öffentlichen Promenade aus. -- Nach allem kann auf die Anrufung von § 52 NBR eingetreten werden, aber nur unter dem umschriebenen beschränkten Gesichtspunkt. Was den Denkmalschutz anbelangt: Denkmalschutz können Nachbarn grundsätzlich nicht geltend machen. Es ist ausschliesslich Sache der Behörden, eventuell der Heimatschutzverbände, den Denkmalschutz zu wahren. Eine Ausnahme machen indessen die Eigentümer der Denkmalschutzobjekte.