Es rechtfertigt sich, die Nachbarn mit einer Beschwerde wegen Verletzung der Bestimmungen über den Ortsbildschutz zuzulassen, soweit sie dabei wirklich geltend machen, die angebliche Verunstaltung wirke sich auf ihr Eigentum aus (in ähnlicher Richtung geht die neuere Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich: Zbl 1974 S. 471 ff).Nicht einzutreten wäre hingegen -- um ein etwas pointiertes Gegenbeispiel zu geben -- auf die Behauptung des Nachbarn, der bekämpfte Bau beeinträchtige die Aussicht von einer bestimmten bei den Einwohnern beliebten öffentlichen Promenade aus.