Wer ist in der Regel von einem verunstalteten Bau mehr betroffen als der direkte Nachbar, der die Verunstaltung in nächster Nähe ununterbrochen ertragen muss? Es rechtfertigt sich, die Nachbarn mit einer Beschwerde wegen Verletzung der Bestimmungen über den Ortsbildschutz zuzulassen, soweit sie dabei wirklich geltend machen, die angebliche Verunstaltung wirke sich auf ihr Eigentum aus (in ähnlicher Richtung geht die neuere Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich: