A. Marcheret, La qualité pour recourir: clef de la juridiction constitutionnelle et administrative du Tribunal fédéral, ZSR 1975 II S. 176).Das Verwaltungsgericht neigt bei der Frage, ob eine baurechtliche Norm (auch) nachbarschützende Funktion habe, zu einer largen Auslegung zugunsten der Nachbarn. Die Vorschriften über den Ortsbildschutz, vor allem wenn sie als Verunstaltungsverbot erscheinen, können durchaus auch nachbarschützenden Aspekt haben. Wer ist in der Regel von einem verunstalteten Bau mehr betroffen als der direkte Nachbar, der die Verunstaltung in nächster Nähe ununterbrochen ertragen muss?