Eine genaue Grenzziehung wäre hier aber schwierig. Es rechtfertigt sich, im Zweifel die Legitimation zu bejahen und auch in diesem Punkte auf die Beschwerde beider Nachbarn voll einzutreten. Was die Anrufung von Ortsbild- und Denkmalschutz anbelangt: Das Bundesgericht hat in Entscheiden über die Frage, inwiefern die Nachbarn des Baugesuchstellers zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sind, erklärt, die Vorschriften über die ästhetische Eingliederung der Bauten in das Orts- und Landschaftsbild hätten keine nachbarschützende Funktion (BGE 99 Ia 261; A. Marcheret, La qualité pour recourir: clef de la juridiction constitutionnelle et administrative du Tribunal fédéral, ZSR 1975 II S.