Die Normen über die Pflicht, Abstellplätze zu erstellen, können auch einen nachbarschützenden Aspekt haben, nämlich dann, wenn ihre Verletzung für die Nachbarn eine Erschwerung der Zufahrtsverhältnisse bedeutet. Soweit das in Frage steht, ist die Legitimation der Nachbarn zu bejahen (vgl. § 12 Abs. 2 VRG: Den Dritten, deren Rechte die Verwaltungssache berührt, kommt "insofern Parteistellung zu, als dies zur Wahrung ihrer Interessen nötig ist").Vorliegend kann man sich fragen, ob es bei der Auseinandersetzung um die Anzahl Parkplätze, wie sie von statten geht, wirklich noch um Verkehrsinteressen der Nachbarn geht. Eine genaue Grenzziehung wäre hier aber schwierig.