Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die dem Baugrundstück benachbart sind. Um rechtlich geschützte Interessen geht es bei ihrer Beschwerde dann, wenn sie mit ihr die Verletzung einer Rechtsnorm geltend machen, die dazu bestimmt ist (ausschliesslich oder unter anderem), die Nachbarn zu schützen (sogenannte nachbarschützende Normen; vgl. dazu Imboden, Schweiz, Verwaltungsrechtsprechung, 3. A., S. 677).