Da das VRG keine spezielle Regelung der Legitimalionsfrage enthält, ist auf § 12 VRG abzustellen, der allgemein sagt, wer im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Parteistellung hat (SOG 1975 Nr. 33 und die dort zit. Urteile).Nach § 12 ist Partei und also auch zur Beschwerde legitimiert, derjenige," dessen Rechte und Pflichten durch die Verwaltungssache berührt werden", Es genügt also nicht, dass der Beschwerdeführer ein faktisches Interesse an der Anfechtung der Verfügung hat. Er muss vielmehr ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die dem Baugrundstück benachbart sind.