Deshalb stehen ihm auch - als Gemeinderat - verschiedene Rechte und Einblicke in die Verwaltung zu. Nirgends aber ist vorgesehen, dass einem Gemeinderat bezüglich Disziplinarverfahren gegen Beamte Parteirechte zukommen, die andern Personen versagt sind. Kommen aber dem Beschwerdeführer in einem Disziplinarverfahren gegen den Ammann keine Parteirechte zu, so fehlt ihm auch die Legitimation zur Beschwerde gegen die Weigerung des Gemeinderates, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 1977