Wenn das Gesetz den Gemeinderäten in solchem Falle eine Beschwerdebefugnis erteilen wolle, müsste es das ausdrücklich sagen. Aus § 12 VRG als allgemeiner Regel über die Parteirechte im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren und damit auch über die Beschwerdelegitimation (vgl. SOG 1975 Nr. 33 und die dort zit. Entscheide) lässt sich eine solche Befugnis nicht ableiten. Gewiss mag ein Gemeinderat ganz besonderes Interesse dafür zeigen, dass die Gemeindeverwaltung korrekt gehandhabt wird. Deshalb stehen ihm auch - als Gemeinderat - verschiedene Rechte und Einblicke in die Verwaltung zu.