Er hat in keiner Weise dargetan, dass die Angelegenheit B. ihn irgendwie in seiner persönlichen Rechtssphäre berühren würde. Nun mag sein, dass er seine Beschwerde gar nicht "als Privater" erheben will, sondern spezifisch in seiner Eigenschaft als Gemeinderat. Dass er mit seinem Antrag an den Gemeinderat nicht durchgekommen ist, vermag ihm aber keinerlei Parteistellung im Beschwerdeverfahren zu verschaffen. Wenn das Gesetz den Gemeinderäten in solchem Falle eine Beschwerdebefugnis erteilen wolle, müsste es das ausdrücklich sagen.