Sieht die vorgesetzte Behörde von einer Disziplinierung des Beamten ab, so werden dadurch unmittelbar nur Interessen des Staates betroffen, deren Wahrung nicht Sache des einzelnen Bürgers ist (vgl. BGE 91 I 413 Erw. 3 mit Verweisung)".Es braucht nun immerhin nicht abschliessend entschieden zu werden, ob -nach solothurnischem Recht - einem Privaten wirklich gar nie in einem Disziplinarverfahren Parteirechte zustehen. Auf jeden Fall stehen keine solchen Rechte dem heutigen Beschwerdeführer zu: Er hat in keiner Weise dargetan, dass die Angelegenheit B. ihn irgendwie in seiner persönlichen Rechtssphäre berühren würde.