Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 319).Das Bundesgericht hat zur Begründung, weshalb der Verzeiger nicht befugt ist, gegen die Einstellung eines Disziplinarverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, geschrieben: Die Disziplinierung "dient der Aufrechterhaltung von Zucht und Ordnung innerhalb der Verwaltung und nicht der Wahrung der Interessen der Personen, die durch ihre Anzeige Anlass zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gegeben haben. Sieht die vorgesetzte Behörde von einer Disziplinierung des Beamten ab, so werden dadurch unmittelbar nur Interessen des Staates betroffen, deren Wahrung nicht Sache des einzelnen Bürgers ist (vgl. BGE 91 I 413 Erw.