Nach § 12 VRG ist derjenige Partei, "dessen Rechte und Pflichten durch die Verwaltungssache berührt werden". Kann ein Privater durch den Ausgang eines Disziplinarverfahrens, beziehungsweise durch die Frage, ob ein Disziplinarverfahren eröffnet wird oder nicht "in seinen Rechten berührt" sein? Die allgemeine Auffassung verneint dies (vgl. BGE 63 II 284; 94 I 67; Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 12/1938 Nr. 25; 35/1955 Nr. 34; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 319).Das