"Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei".). Dass Art. 26 des Verantwortlichkeitsgesetzes den Ausdruck "Anzeige" verwendet, deutet also eher darauf hin, dass das Gesetz Dritten keine Parteistellung erteilen will. Immerhin ist damit die Frage noch nicht entschieden, denn neben den Spezialgesetzen über das Disziplinarrecht ist auch das Verwaltungsverfahren (VRG) zu berücksichtigen. Es fragt sich, was sich hier aus den allgemeinen Normen über die Parteien ergibt: Nach § 12 VRG ist derjenige Partei, "dessen Rechte und Pflichten durch die Verwaltungssache berührt werden".