Das Verantwortlichkeitsgesetz weist darauf hin, dass das Disziplinarverfahren u. a. "auf eine Anzeige hin" eröffnet werden kann ( § 26 Abs. 2).Dass jemand eine Anzeige erhebt, macht ihn jedoch noch nicht zur Partei. Unter "Anzeige" versteht das Verwaltungsrecht die Meldung über angebliche Missstände oder Unrechtmässigkeiten, die ein beliebiger Bürger der einem Beamten vorgesetzten Behörde, beziehungsweise der Aufsichtsbehörde, erstattet, damit sie kraft ihres Aufsichtsrechts einschreite. Mit dem Begriff der Anzeige ist nie die Vorstellung eines Parteiverfahrens verbunden (vgl. auch Art. 71 des Verwaltungsverfahrens des Bundes: "Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei".).