SOG 1977 Nr. 31 § 12 VRG; § 26 des Verantwortlichkeitsgesetzes. Zur Frage, ob Dritte in einem Disziplinarverfahren Parteirechte ausüben, insbesondere gegen die Weigerung der Behörde, eine Disziplinaruntersuchung zu eröffnen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben zu können. Gemeinderat XY stellte an einer Gemeinderatssitzung den Antrag, es sei wegen der Angelegenheit B. gegen den Gemeindeammann eine Disziplinaruntersuchung einzuleiten. Der Rat lehnte ab. XY erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein mit folgender Begründung: